180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Aufbewahrungsfristen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Aufbewahrungsfristen
1. Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren
a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
b. die Kontenblätter während 20 Jahren;
c. die Belege während 10 Jahren.