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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Aufbewahrungsfristen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Aufbewahrungsfristen

1. Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren

a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;

b. die Kontenblätter während 20 Jahren;

c. die Belege während 10 Jahren.

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