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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 34 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Jahresrechnung ([§ 164](https://bl.clex.ch/data/180/de/art164) GemG)

Jahresrechnung
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§ 34 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Jahresrechnung ([§ 164](https://bl.clex.ch/data/180/de/art164) GemG)

1. Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.

2. Sie enthält

a. die Ergebnisübersicht,

b. die Geldflussrechnung,

c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,

d. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,

e. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,

f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,

g. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,

h. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung,

i. den Zusammenzug der Bilanz,

k. die Detaildarstellung der Bilanz.

3. Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Bst. a und c-h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

4. Der Jahresrechnung sind beizulegen

a. der Eigenkapitalnachweis,

b. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens,

c. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens,

d. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten,

e. die Auflistung der Rückstellungen,

f. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben,

g. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen,

h. * die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,

hbis. * die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen,

i. die Auflistung der Finanzkennzahlen,

k. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen,

l. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit.

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