180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Verspäteter Beschluss des Budgets ([§ 158 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art158) GemG)
Budget
§ 33 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Verspäteter Beschluss des Budgets ([§ 158 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art158) GemG)
1. Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebehörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.