180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 32 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Passation des Budgets ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)
Budget
§ 32 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Passation des Budgets ([§ 168a Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/180/de/art168a) GemG)
1. Das Budget ist spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats in elektronischer Form via Webplattform sowie im PDF-Format dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion einzureichen.
2. Zusätzlich ist einzureichen
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. eine Aufstellung der im folgenden Jahr geltenden Steuerfüsse und Steuersätze sowie Gebührenhöhen der Spezialfinanzierungen,
c. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3. Fristgerecht eingereichte Budgets, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.