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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 3 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Gliederung der Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Gliederung der Rechnungslegung

1. Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz geführt.

2. Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

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