180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Gliederung der Rechnungslegung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Gliederung der Rechnungslegung
1. Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz geführt.
2. Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung sowie die Bilanzkonti.