§ 25 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Budget ([§ 158](https://bl.clex.ch/data/180/de/art158) GemG)
§ 25 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Budget ([§ 158](https://bl.clex.ch/data/180/de/art158) GemG)
1. Das Budget im Umfang von § 26 Abs. 1 ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis.
1bis. Einlagen in die finanzpolitische Reserve dürfen nicht budgetiert werden. Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve und Einlagen in Vorfinanzierungen dürfen nur in gleicher Höhe budgetiert werden.
2. Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.
3. Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während weiterer 2 Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als gebundene Ausgaben.