180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 24a Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Finanzpolitische Reserve
Zweckfinanzierungen
§ 24a Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Finanzpolitische Reserve
1. Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden.
2. Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 2.
3. Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.
4. Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig.