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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 24a Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Finanzpolitische Reserve

Zweckfinanzierungen
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§ 24a Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Finanzpolitische Reserve

1. Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden.

2. Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 2.

3. Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.

4. Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig.

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