180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Vorfinanzierung
Zweckfinanzierungen
§ 24 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Vorfinanzierung
1. Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.
2. Vorfinanzierungen und Einlagen in solche bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Sie sind höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.
3. Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
4. Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der folgenden 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.