180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 23 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Privatrechtliche Zweckbindungen
Zweckfinanzierungen
§ 23 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Privatrechtliche Zweckbindungen
1. Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.