Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 23 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Privatrechtliche Zweckbindungen

Zweckfinanzierungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Privatrechtliche Zweckbindungen

1. Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

← § 22 Gemeinderechnungsverordnung, GRV Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Geltungsbereich § 24 Gemeinderechnungsverordnung, GRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →