180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Fonds
Zweckfinanzierungen
§ 22 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Fonds
1. Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.
2. Als Fonds sind zu führen
a. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten,
b. * die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze,
c. * die Mehrwertabgabe,
d. * ...
3. Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Fonds gemäss Abs. 3 zur kommunalen Standortförderung dürfen mit den Steuereinnahmen von juristischen Personen geäufnet werden.