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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 22 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Fonds

Zweckfinanzierungen
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§ 22 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Fonds

1. Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.

2. Als Fonds sind zu führen

a. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten,

b. * die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze,

c. * die Mehrwertabgabe,

d. * ...

3. Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

4. Fonds gemäss Abs. 3 zur kommunalen Standortförderung dürfen mit den Steuereinnahmen von juristischen Personen geäufnet werden.

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