§ 21 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Spezialfinanzierung
§ 21 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Spezialfinanzierung
1. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
2. Die Gemeinden führen als Spezialfinanzierung
a. die Wasserversorgung,
b. die Abwasserbeseitigung,
c. die Abfallbeseitigung.
3. Sie können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben gemäss den Funktionen des Kontenrahmens als Spezialfinanzierungen zu führen.
4. Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 17 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.
5. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bewilligen, dass eine anders als gebührengetragene Einlage in eine Spezialfinanzierung getätigt werden darf oder dass eine Entnahme aus einer Spezialfinanzierung für eine andere als die spezifische Aufgabe verwendet werden darf.