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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 20 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Verbuchung in der Erfolgsrechnung

Investitionsrechnung
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§ 20 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Verbuchung in der Erfolgsrechnung

1. Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgsrechnung verbucht werden

a. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 25'000.-;

b. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 50'000.-;

c. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 75'000.-;

d. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 100'000.-.

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