180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Verbuchung in der Erfolgsrechnung
Investitionsrechnung
§ 20 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Verbuchung in der Erfolgsrechnung
1. Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgsrechnung verbucht werden
a. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 25'000.-;
b. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 50'000.-;
c. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 75'000.-;
d. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 100'000.-.