§ 2 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Grundsätze der Rechnungslegung
§ 2 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Grundsätze der Rechnungslegung
1. Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze
a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
b. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
c. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
d. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
e. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.
f. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.
g. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
h. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
i. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
k. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
l. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
m. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.