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§ 2 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Grundsätze der Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Grundsätze der Rechnungslegung

1. Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze

a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

b. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.

c. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.

d. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.

e. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.

f. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.

g. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.

h. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.

i. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.

k. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.

l. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.

m. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

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