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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 19 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Investitionsrechnung

Investitionsrechnung
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§ 19 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten bleibt § 20.

2. Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren.

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