180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Investitionsrechnung
Investitionsrechnung
§ 19 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten bleibt § 20.
2. Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren.