180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 18 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Interne Verrechnungen
Erfolgsrechnung
§ 18 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Interne Verrechnungen
1. Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen, wenn sie für oder durch Spezialfinanzierungen erfolgen.
2. Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden.
3. Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.