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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 17 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Abtragung des Bilanzfehlbetrages

Erfolgsrechnung
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§ 17 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Abtragung des Bilanzfehlbetrages

1. Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

2. Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen.

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