180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Abtragung des Bilanzfehlbetrages
Erfolgsrechnung
§ 17 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Abtragung des Bilanzfehlbetrages
1. Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertragsüberschüsse abzutragen.
2. Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen.