180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Rechnungsabgrenzung
Bilanz
§ 15 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Rechnungsabgrenzung
1. Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
2. Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).