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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 15 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Rechnungsabgrenzung

Bilanz
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§ 15 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Rechnungsabgrenzung

1. Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.

2. Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

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