180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Fremdkapital
Bilanz
§ 13 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Fremdkapital
1. Das Fremdkapital besteht aus
a. den Verbindlichkeiten,
b. den Fonds mit fremdbestimmter Zweckbindung,
c. den Rückstellungen,
d. den passiven Rechnungsabgrenzungen.
2. Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten gebildet, deren Bestand gegeben, deren Höhe oder deren Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.