180.10
RCCBILANCIOGRV
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Übertragung ins andere Vermögen
Bilanz
§ 12 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Übertragung ins andere Vermögen
1. Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen und anschliessend neu zu bewerten.
2. Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zum Verkehrswert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.