§ 11 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Bewertung des Verwaltungsvermögens
§ 11 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Bewertung des Verwaltungsvermögens
1. Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Verwaltungsvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungs- oder der Herstellungskosten. Sind keine Kosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.
2. Sachwerte des Verwaltungsvermögens, die durch die Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, sind während ihrer kategorisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang I linear abzuschreiben (kurz: planmässige Abschreibung). Darlehen und Beteiligungen sind analog dem Finanzvermögen zu bewerten.
3. Ergibt sich für einen Sachwert eine kürzere Nutzungsdauer als seine kategorisierte, ist er zusätzlich zur planmässigen Abschreibung ausserplanmässig abzuschreiben. Die Abschreibungen erfolgen linear während der verbleibenden Nutzungsdauer.
4. Die Abschreibung beginnt im Jahr nach der Nutzungszuführung des Sachwerts. Dies gilt in der Regel auch für Anlagen, die gebraucht erworben oder aus dem Finanzvermögen übertragen werden.