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180.10 RCCBILANCIOGRV CH-BL

§ 1 Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung, GRV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gemeinderechnungsverordnung, GRV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie für deren Zweckverbände und Anstalten.

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