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178 CH-BL

§ 9 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Anwaltsprüfungskommission[[1]](#articletitle_text_fn_1588773_2_1_c)

Anwaltspatent
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§ 9 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Anwaltsprüfungskommission[[1]](#articletitle_text_fn_1588773_2_1_c)

1. Zur Abnahme der Anwaltsprüfung wählt die Anwaltsaufsichtskommission für eine Amtsperiode von 4 Jahren die Anwaltsprüfungskommission.

2. Die Anwaltsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der hiesigen Gerichte und Verwaltung sowie der Anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

3. Die Mitglieder der Anwaltschaft müssen in einem Anwaltsregister eingetragen sein.

4. Die Anwaltsprüfungskommission konstituiert sich selbst.

5. Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet über den Prüfungserfolg. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erheben.

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