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178 CH-BL

§ 8 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Anwaltsprüfung[[1]](#articletitle_text_fn_1588772_2_1_c)

Anwaltspatent
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§ 8 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Anwaltsprüfung[[1]](#articletitle_text_fn_1588772_2_1_c)

1. Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.

2. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Basel-Landschaft auszurichten.

3. Die mündlichen Prüfungen werden durch 2 Mitglieder abgenommen. 1 Mitglied prüft und das 2. Mitglied beobachtet und protokolliert.

4. Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission das Prüfungsreglement.

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