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178 CH-BL

§ 7 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Zulassung zur Anwaltsprüfung[[1]](#articletitle_text_fn_1588771_2_1_c)

Anwaltspatent
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§ 7 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Zulassung zur Anwaltsprüfung[[1]](#articletitle_text_fn_1588771_2_1_c)

1. Zur Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die

a. * ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master mit Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

b. sich über eine mindestens 1-jährige praktische juristische Tätigkeit, wovon mindestens 6 Monate im Kanton Basel-Landschaft, ausweisen; und

c. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen.

2. Der Zulassungsentscheid obliegt dem Präsidium der Anwaltsprüfungskommission. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 5 Tagen seit der Mitteilung bei der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde erhoben werden.

3. Die Anwaltsprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.

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