§ 6 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Substitution
§ 6 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Substitution
1. Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestatten, wenn sie
a. ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen.
2. Die Substitutionsbewilligung wird auf 2 Jahre erteilt und kann in begründeten Fällen für 2 weitere Jahre erteilt werden. Die Substitutionsbewilligung kann in begründeten Fällen entzogen werden.
3. Inhaberinnen und Inhaber einer Substitutionsbewilligung haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht vorzuweisen, welche von einer Anwältin oder einem Anwalt erteilt worden ist, die oder der in einem Anwaltsregister eingetragenen ist. Für die Handlungen der Substitutin oder des Substituten ist die Anwältin oder der Anwalt verantwortlich.