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CH-BL
§ 5a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Entzug des Anwaltspatents
Anwaltspatent
§ 5a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Entzug des Anwaltspatents
1. Die Anwaltsaufsichtskommission kann das Anwaltspatent entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren.
2. Sie kann das Anwaltspatent auf begründetes Gesuch hin wieder erteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
3. Bestehen Zweifel über die erforderlichen Berufskenntnisse, kann ausnahmsweise ein Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten angeordnet werden.
4. Das Verfahren betreffend Entzug des Anwaltspatents richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Disziplinarrecht.