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CH-BL
§ 5 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Erteilung des Anwaltspatents
Anwaltspatent
§ 5 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Erteilung des Anwaltspatents
1. Die Anwaltsaufsichtskommission erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, die
a. das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen,
b. die fachlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen,
c. die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsgesetz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen und
d. die Anwaltsprüfung des Kantons Basel-Landschaft bestanden haben.