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CH-BL
§ 40 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Neue Bezeichnung Kantonsgericht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Neue Bezeichnung Kantonsgericht
1. Nach Inkrafttreten der Gerichtsreform, welche unter anderem die Schaffung eines Kantonsgerichtes durch Vereinigung des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes beinhaltet, werden durch Landratsbeschluss in den §§ 4, 8, 9, 13, 16, 20, 21, 28 und 30 dieses Gesetzes die Bezeichnungen 'Obergericht' und 'Verwaltungsgericht' jeweils durch die Bezeichnung 'Kantonsgericht' ersetzt.