Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 40 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Neue Bezeichnung Kantonsgericht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Neue Bezeichnung Kantonsgericht

1. Nach Inkrafttreten der Gerichtsreform, welche unter anderem die Schaffung eines Kantonsgerichtes durch Vereinigung des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes beinhaltet, werden durch Landratsbeschluss in den §§ 4, 8, 9, 13, 16, 20, 21, 28 und 30 dieses Gesetzes die Bezeichnungen 'Obergericht' und 'Verwaltungsgericht' jeweils durch die Bezeichnung 'Kantonsgericht' ersetzt.

← § 39 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 41 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →