§ 4 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Berufsmässige Vertretung
§ 4 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Berufsmässige Vertretung
1. Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist befugt
a. * wer im Anwaltsregister eingetragen ist, wobei die §§ 31-33 dieses Gesetzes vorbehalten bleiben;
b. * gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO in summarischen und vereinfachten Verfahren sowie in anschliessenden Rechtsmittelverfahren
1. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung in mietrechtlichen Verfahren;
2. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation in arbeitsrechtlichen Verfahren;
c. * qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Patienten- und Behindertenorganisationen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren;
d. * wer handlungsfähig ist in Verfahren in Steuersachen vor dem Steuer- und Enteignungsgericht und in anschliessenden Rechtsmittelverfahren.
2. Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.
3. Für die berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.