Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 4 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Berufsmässige Vertretung

Geltungsbereich und Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Berufsmässige Vertretung

1. Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist befugt

a. * wer im Anwaltsregister eingetragen ist, wobei die §§ 31-33 dieses Gesetzes vorbehalten bleiben;

b. * gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO in summarischen und vereinfachten Verfahren sowie in anschliessenden Rechtsmittelverfahren

1. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung in mietrechtlichen Verfahren;

2. qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation in arbeitsrechtlichen Verfahren;

c. * qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Patienten- und Behindertenorganisationen in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren;

d. * wer handlungsfähig ist in Verfahren in Steuersachen vor dem Steuer- und Enteignungsgericht und in anschliessenden Rechtsmittelverfahren.

2. Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt.

3. Für die berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.

← § 3 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 5 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →