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178 CH-BL

§ 37 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Bisherige Fähigkeitsausweise

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 37 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Bisherige Fähigkeitsausweise

1. Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit.

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