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CH-BL
§ 37 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Bisherige Fähigkeitsausweise
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Bisherige Fähigkeitsausweise
1. Die nach dem alten Recht erteilten Fähigkeitsausweise behalten ihre Gültigkeit.