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178 CH-BL

§ 36 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Bisherige Auftretensbewilligungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 36 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Bisherige Auftretensbewilligungen

1. Die nach altem Recht erteilten Auftretensbewilligungen erlöschen 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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