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CH-BL
§ 36 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Bisherige Auftretensbewilligungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Bisherige Auftretensbewilligungen
1. Die nach altem Recht erteilten Auftretensbewilligungen erlöschen 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.