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CH-BL
§ 35 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Eintragung im Anwaltsregister
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Eintragung im Anwaltsregister
1. Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Auftretensbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft verfügen und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft haben, haben sich ins Anwaltsregister eintragen zu lassen.
2. Sie erbringen den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz sowie der übrigen für einen vollständigen Eintrag ins Anwaltsregister erforderlichen Angaben.