Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 35 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Eintragung im Anwaltsregister

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Eintragung im Anwaltsregister

1. Anwältinnen und Anwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Auftretensbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft verfügen und ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft haben, haben sich ins Anwaltsregister eintragen zu lassen.

2. Sie erbringen den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz sowie der übrigen für einen vollständigen Eintrag ins Anwaltsregister erforderlichen Angaben.

← § 34 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 36 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →