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CH-BL
§ 34 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Hängige Disziplinarfälle
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Hängige Disziplinarfälle
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarfälle werden nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Sofern die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.
2. Für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins Anwaltsregister, die unter altem Recht die Auftretensbewilligung verloren haben, gilt das neue Recht.