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CH-BL
§ 33 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Ständige Berufsausübung mit Eintragung im Anwaltsregister
Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Ständige Berufsausübung mit Eintragung im Anwaltsregister
1. Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.
2. Die für die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission massgebende Schweigepflicht gilt auch für die Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission, wenn die Anwältin oder der Anwalt für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten Angaben machen muss, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
3. Anwältinnen und Anwälte, welche die Eignungsprüfung bestanden oder das Gespräch absolviert haben, sind berechtigt, die Titel gemäss § 10 dieses Gesetzes zu führen.
4. § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.