Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 32 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung

Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung

1. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die aufgrund eines Listeneintrags unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Parteien vor den Gerichten vertreten dürfen.

2. Die Anmeldung zur Eintragung in diese Liste muss innert einem Monat nach Begründung einer Geschäftsadresse im Kanton Basel-Landschaft erfolgen. Die Eintragung ist im Amtsblatt zu publizieren.

3. Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission stellt den Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates sicher. Das Präsidium kann diese Aufgabe anderen Mitgliedern der Anwaltsaufsichtskommission oder deren Schreiber oder Schreiberin übertragen.

4. § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.

← § 31 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 33 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →