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CH-BL
§ 31 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Vorübergehende Berufsausübung
Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Vorübergehende Berufsausübung
1. Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verlangen im Falle der vorübergehenden Berufsausübung durch eine Anwältin oder einen Anwalt aus Mitgliedstaaten der EU den Nachweis der Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt im Herkunftsstaat.
2. § 13 Absatz 1 Buchstabe b gilt sinngemäss.
3. Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis dieser erfolgten Nachweise.