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178 CH-BL

§ 30 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Gebührentarif

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 30 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Gebührentarif

1. Es können Gebühren bis CHF 10'000 erhoben werden.

2. Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission einen Gebührentarif.

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