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CH-BL
§ 30 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Gebührentarif
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 30 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Gebührentarif
1. Es können Gebühren bis CHF 10'000 erhoben werden.
2. Die Geschäftsleitung der Gerichte erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission einen Gebührentarif.