§ 3 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Nicht berufsmässige Vertretung
§ 3 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Nicht berufsmässige Vertretung
1. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen
a. sie müssen handlungsfähig sein;
b. * es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen.
2. Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfähigkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen.
3. Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.