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CH-BL
§ 29 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Vorsorgliche Massnahmen
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 29 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Vorsorgliche Massnahmen
1. Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission kann ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verfügen, wenn sich aufgrund eines eingeleiteten Straf- oder Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Berufsausübungsverbot verhängt werden muss.
2. Liegen wichtige Gründe anderer Art vor, so kann ebenfalls ein vorläufiges Berufsausübungsverbot erlassen werden.
3. Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot kann auf den Entzug der Vertretungsbefugnis beschränkt werden.