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CH-BL
§ 27 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Disziplinarverfahren
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 27 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Disziplinarverfahren
1. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann er von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2. Die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.
2bis. Der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller ist ausschliesslich die Eröffnung und die Beendigung des Verfahrens mitzuteilen.
3. Es können Zeugen oder Sachverständige einvernommen und Beweisstücke bei Drittpersonen erhoben werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
4. Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Anwältin oder dem Anwalt nach Massgabe des Verschuldens auferlegt.