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178 CH-BL

§ 26 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Disziplinarmassnahmen

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 26 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Disziplinarmassnahmen

1. Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.

2. Die Verfolgungsverjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes.

3. Die Anwaltsaufsichtskommission führt ein Verzeichnis der Disziplinarentscheide.

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