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178 CH-BL

§ 25 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Zuständigkeit des Präsidiums der Anwaltsaufsichtskommission

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 25 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Zuständigkeit des Präsidiums der Anwaltsaufsichtskommission

1. Das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über

a. die Erteilung der Substitutionsbewilligung;

b. * die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss Bundesanwaltsgesetz;

c. die Eintragung ins Anwaltsregister;

d. die Aufnahme von Anwältinnen und Anwälten in die Liste für Anwältinnen und Anwälte der Mitgliedstaaten der EU;

e. Einsichtsbegehren ins Anwaltsregister;

f. den Erlass eines vorsorglichen Berufsverbots;

g. * die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister auf eigenes Begehren;

h. * die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht vernehmen lässt, wobei die Entbindung in diesen Fällen in der Regel zu gewähren ist.

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