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CH-BL
§ 24 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 24 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission
1. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über
a. die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung;
b. die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, soweit nicht die Anwaltsaufsichtskommission zuständig ist;
c. die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht; im Falle von solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist die Entbindung in der Regel zu gewähren;
d. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
2. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission ist befugt, in Disziplinarverfahren eine Verwarnung auszusprechen.