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178 CH-BL

§ 24 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 24 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission

1. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission entscheidet über

a. die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister nach einer vorangegangenen Löschung;

b. die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, soweit nicht die Anwaltsaufsichtskommission zuständig ist;

c. die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht; im Falle von solchen Gesuchen im Zusammenhang mit Honorarforderungen ist die Entbindung in der Regel zu gewähren;

d. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

2. Der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission ist befugt, in Disziplinarverfahren eine Verwarnung auszusprechen.

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