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178 CH-BL

§ 23 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 23 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtskommission

1. Die Anwaltsaufsichtskommission ist im Bereich des Aufsichts- und Disziplinarwesens zuständig für alle Entscheide, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.

2. Die Anwaltsaufsichtskommission ist insbesondere zuständig für

a. die Löschung eines Eintrags im Anwaltsregister, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäss Bundesanwaltsgesetz nicht mehr erfüllt sind;

b. die Verhängung von Disziplinarmassnahmen;

c. den Antrag auf Erlass der Tarifordnung;

d. den Antrag auf Erlass des Anwaltsprüfungsreglements;

e. den Antrag auf Erlass des Gebührentarifs;

f. die Wahl der Anwaltsprüfungskommission.

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