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178 CH-BL

§ 22 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Schweigepflicht

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 22 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Schweigepflicht

1. Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission unterstehen der Schweigepflicht.

2. Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbands bezüglich der ihnen mitgeteilten Disziplinarverfahren.

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