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CH-BL
§ 22 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Schweigepflicht
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 22 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Schweigepflicht
1. Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission unterstehen der Schweigepflicht.
2. Die gleiche Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Basellandschaftlichen Anwaltsverbands bezüglich der ihnen mitgeteilten Disziplinarverfahren.