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178 CH-BL

§ 21 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Beschlussfassung, Sekretariat und Protokoll

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 21 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Beschlussfassung, Sekretariat und Protokoll

1. Die Beschlussfassung richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG).

2. Das Sekretariat der Anwaltsaufsichtskommission wird vom Kantonsgericht geführt.

3. Eine Schreiberin oder ein Schreiber des Kantonsgerichts führt das Protokoll der Anwaltsaufsichtskommission und des Ausschusses und hat bei den Sitzungen beratende Stimme.

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