Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 2 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Prozessführungsbefugnis

Geltungsbereich und Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Prozessführungsbefugnis

1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.

← § 1 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 3 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →