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CH-BL
§ 2 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Prozessführungsbefugnis
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 2 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Prozessführungsbefugnis
1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis und die Verbeiständung.