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CH-BL
§ 19 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Anwaltsaufsichtskommission
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 19 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Anwaltsaufsichtskommission
1. Die Aufsicht und die Disziplinargewalt über die Anwältinnen und Anwälte übt die Anwaltsaufsichtskommission, deren Ausschuss sowie deren Präsidium aus.
2. Die Anwaltsaufsichtskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern.
3. Sie setzt sich zusammen aus 3 Mitgliedern der Richterschaft und 2 Anwältinnen oder Anwälten, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Die gleiche Zusammensetzung gilt auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Richterschaft dürfen nicht gleichzeitig der Anwaltschaft angehören.