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178 CH-BL

§ 18a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Meldepflicht

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 18a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Meldepflicht

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetragen sind.

2. Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte in die Verlustscheinregister eingetragen sind.

3. Die Strafjustizbehörden melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn gegen Anwältinnen und Anwälte strafrechtliche Verurteilungen wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.

4. Im übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Bundesanwaltsgesetz.

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