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CH-BL
§ 18 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Grundsatz
Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 18 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Grundsatz
1. Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes über die Berufsregeln, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
2. Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.