Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178 CH-BL

§ 18 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft - Grundsatz

Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft · Grundsatz

1. Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Bundesanwaltsgesetzes über die Berufsregeln, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.

2. Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.

← § 17 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft Geltungsbereich § 18a Anwaltsgesetz Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →